Gefährliche Körperverletzung in Itzehoe
In den frühen Morgenstunden kam es vor der Disco in der Straße vor dem Delftor zu einer Auseinandersetzung zwischen einem weiblichen Gast und dem Türsteher. Nach einem verbalen Streit schlug die Beschuldigte mit ihrem Pump, den sie zuvor ausgezogen hatte, auf den Türsteher ein. Dieser erlitt leichte Verletzungen.
Quelle: POL IZ
239 StGB - Freiheitsberaubung
- Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
- Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
- durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
- Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
- In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
164 StGB - Falsche Verdächtigung
- Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
240 StGB - Nötigung
- Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
- Der Versuch ist strafbar.
- In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
- eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
241 StGB - Bedrohung
- Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
132 StGB - Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
124 StGB - Schwerer Hausfriedensbruch
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
123 StGB - Hausfriedensbruch
- Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Kommentar zum § 123 StGB:
Die Vorschrift schützt das Hausrecht, soweit es alleine verletzt wird. Geschützt sind Wohnung, Geschäftsräume, das befriedete Besitztum sowie abgeschlossene Räume die zum öffentlichen Dienst oder Verlehr bestimmt sind. Die geschützten Räumlichkeiten lassen sich wie folgt definieren.
Wohnung
Die Wohnung umfasst Räumlichkeiten deren Hauptnutzungszweck darin besteht, Menschen zum ständigen Aufenthalt bzw. zur ständigen Benutzung zu dienen.Geschäftsräume
Räumlichkeiten deren Zwecke dauernd oder auf gewisse Zeit zum Betrieb eines Geschäfts zu dienen bestimmt sind.Befriedetes Besitztum
Dieses muss als solches Kenntlich sein, das bedeutet es muss sichtlich durch Zäune, Hecken oder ähnliches als befriedete Einheit erkennbar sein. Demnach ist die Ansicht zutreffend das hierunter auch verlassene Häuser oder Wohnungen fallen. Hierbei ist es unerheblich ob Türen oder Fenster vorhanden sind. Durch die Eigenschaft Gebäude ist eine Befriedung anzunehmen. Dringt demnach wer in diesen Bereich ein, so begeht dieser strafbaren Hausfriedensbruch. Daher ist zutreffend Anzunehmen das Hausbesetzer strafbaren Hausfriedensbruch begehen.Öffentliche Gebäude oder Räume
Hierbei handelt es sich um Räume oder Gebäude die zum öffentlichen Dienst oder Verlehr bestimmt sind. Hierunter fallen zum Beispiel Behörden, Jugendzentren, Schwimmbäder usw.Um den Tatbestand des Hausfriedensbruch zu erfüllen bedarf es der Tathandlung, welche in dem unberechtigten Eintreten in die Räumlichkeit besteht. Jedoch ist das Wort Eintreten nicht unbedingt Wortwörtlich zu nehmen, da auch das Fuß in die Türschwelle stellen unter den Hausfriedensbruch fällt, soweit es von dem Berechtigten nicht geduldet wird.
Gibt der Berechtigte jedoch sein Einverständnis so ist dieses Tatbestandsausschließend. Erteilt der Berechtigte jedoch Hausverbot und verweilt der nicht berechtigte weiter in den Räumen so macht dieser sich strafbar. Ab dem erklärten Verbot und dem anschließenden Verweilen wird der Tatbestand des Hausfriedensbruch erfüllt.
Bei Ehepaaren üben beide das Hausrecht aus, jedoch macht sich nicht strafbar wer von dem einem Ehepartner eingelassen wird entgegen der Zustimmung des anderen Ehepartners. Diese Situation ändert sich nur wenn es dem anderen Ehepartner unzumutbar ist, die eingelassene Person zu dulden. Das wird in der Regel bei dem Geliebten des anderen Ehepartners der Fall sein.
In einem Mietverhältnis übt der Mieter auch gegenüber dem Vermieter sein Hausrecht aus. Selbiges gilt für den Besuch des Mieters, der Vermieter kann solange nicht über den Besuch des Mieters disponieren, soweit es für den Vermieter nicht unbillig oder unzumutbar ist den Besuch in das Haus einzulassen. Unzumutbarkeit liegt zum Beispiel vor, soweit der Besuch schon einmal tätlich gegenüber dem Vermieter geworden ist, diesen Beleidigt hat oder sich des Diebstahls oder der Sachbeschädigung zum Nachteil des Vermieters schuldig gemacht hat.
Zu beachten ist stets das Strafantragserfordernis nach § 123 Abs.2 StGB. Zudem besteht Idealkonkurrenz zwischen dem Einbruch und dem Hausfriedensbruch. Wer den Tatbestand des Einbruchs erfüllt begeht gleichzeitig Hausfriedensbruch. Jedoch wird § 123 StGB von dem Einbruch als schwerere Straftat konsumiert.
Hausverbot
Unter Hausverbot versteht man das ausdrückliche Verbot des Eindringens oder Verweilens in einer Wohnung, in Geschäftsräumen oder innerhalb des befriedeten Besitztums eines anderen, der innerhalb dieses Bereiches über das Hausrecht verfügt. Das Hausverbot kann vom Berechtigten vom Grundsatz her beliebig verfügt werden und ist nicht an begründbares Fehlverhalten oder Ähnliches gebunden. Eine Ausnahme hiervon betrifft vor allem Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht ohne weiteres möglich, es sei denn es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet.
In öffentlichen Einrichtungen kann ein Hausverbot mit einem Verstoß gegen die Hausordnung begründet werden. Zudem kann ein öffentlich-rechtliches Hausverbot ausgesprochen werden, wenn eine Störung des widmungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Einrichtung vorliegt.
Folgende Gründe sind beispielsweise denkbar:
- Schlägerei
- Belästigung von Leuten
- Zechprellerei
- Diebstahl
- Sachbeschädigung
- zu wildes Tanzen
- verbotenes Klettern und Turnen
- Drogenkonsum
- hoher Gewinn im Spielkasino
- Alkoholbedingtes "Rumfallen" auf der Tanzfläche
- Ablegen von Exkrementen jenseits sanitärer Einrichtungen.
Ob eine Handlung allerdings zu einem Hausverbot führt oder nicht, hängt vom Betreiber ab. Insbesondere bei Handlungen, für die es keine definitiven gesetzlichen Regelungen gibt, ist es durchaus möglich, dass der eine Betreiber ein Hausverbot erteilt, während ein anderer Betreiber einer vergleichbaren Stätte sich am gleichen Verhalten nicht stört.
Der Verstoß gegen ein Hausverbot erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden (§123 StGB).
Hausverbote können zeitlich begrenzt oder auch zeitlich unbegrenzt möglich sein. Welche Form angewandt wird, ist Sache des Betreibers, sofern keine verbindlichen Regelungen festgelegt sind. In letzterem Fall erlöschen sie aber im Regelfall, wenn der Pächter oder der Besitzer des Gebäudes, in dem derjenige Hausverbot erhalten hat, gewechselt hat.
Es ist durchaus möglich, dass ein Hausverbot in einer Einrichtung auch Hausverbote in anderen vergleichbaren Einrichtungen nach sich ziehen kann.
230 StGB - Strafantrag (bei Körperverletzung)
- Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
- Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Anmerkung zum Strafantrag
Für einige Straftaten – so genannte "Antragsdelikte" wie beispielsweise eine einfache oder fahrlässige Körperverletzung – ist zur Strafverfolgung grundsätzlich ein ausdrücklicher schriftlicher Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Die Polizei hat dafür entsprechende Formulare.
Der Strafantrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Körperverletzung können jedoch auch ohne Strafantrag und sogar gegen den Willen des Geschädigten verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung "wegen des besonderen öffentlichen Interesses" von Amts wegen für geboten hält.
Als Geschädigter bleiben Sie in jedem Fall Zeuge des Verfahrens.
Weitere Informationen: polizei-beratung.de